Pressemitteilung des Fachverbandes externer Datenschutzbeauftragter e.V.
Abschaffung der Benennungspflicht des Datenschutzbeauftragten: Kein Bürokratieabbau, sondern Gefahr für den Mittelstand
Das Stimmprotokoll der Bundesländer der 42. Plenarsitzung des Bundesrats 2024 am 22.03.2024 zur Abschaffung des § 38 BDSG zeigt, dass für eine Mehrheit des Antrags *pro* Abschaffung nicht viel gefehlt hat. (Pro Abschaffung 31 / 44,9% zu Contra Abschaffung 38 / 55,1%)
Es bleibt zu vermuten, dass eine Bundesregierung mit CDU/CSU Beteiligung im nächsten Jahr diese Diskussion erneut unter dem Schlagwort „Entbürokratisierung“ aufgreifen wird, wenn dies nicht sogar schon bei den jetzt anstehenden Wirtschaftsgipfeln des Bundeskanzlers und des Finanzministers thematisiert wird.
Bei diesen Maßnahmen handelt es sich tatsächlich jedoch nicht um eine Entbürokratisierungsmaßnahme.
Die Diskussion um eine mögliche Abschaffung der Benennungspflicht für Datenschutzbeauftragte gemäß § 38 BDSG ist aus Sicht des Fachverbandes externer Datenschutzbeauftragter e.V. (FED e.V.) ein Irrweg, der langfristig vor allem den Mittelstand schwer treffen wird. Im Zuge der Debatte, die als Entbürokratisierungsmaßnahme gehandelt wird, wird übersehen, dass die Anforderungen an den Datenschutz in Unternehmen durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und andere Datenschutzgesetze weiterhin vollumfänglich bestehen bleiben. Diese Anforderungen lassen sich jedoch nur dann wirksam umsetzen, wenn es in den Unternehmen qualifiziertes Fachpersonal gibt, das den Datenschutz kontinuierlich überwacht und sicherstellt.
Ohne die verpflichtende Benennung eines Datenschutzbeauftragten droht den Unternehmen eine erhebliche Wissenslücke in Sachen Datenschutz. Dies hat besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) weitreichende Folgen, da die notwendige Fachkompetenz dann häufig extern und zu hohen Kosten eingekauft werden müsste – in den meisten Fällen über Rechtsberatung. Datenschutzberater, die nicht mehr offiziell als Datenschutzbeauftragte benannt sind, dürfen dann keine Rechtsberatung leisten. Dies führt zwangsläufig dazu, dass Unternehmen entweder Rechtsanwälte engagieren oder sich selbst in der Materie zurechtfinden müssen, was zusätzliche Belastungen bedeutet. Denn Rechtsberatung ist auch dann noch keine Umsetzung der Datenschutzmaßnahmen im Unternehmen.
Kein Bürokratieabbau für den Mittelstand – sondern Mehrkosten und Unsicherheit
Gerade der Mittelstand, der das Rückgrat der deutschen Wirtschaft bildet, wird von der Abschaffung der Benennungspflicht nicht entlastet, sondern zusätzlich belastet. Die Benennungspflicht des Datenschutzbeauftragten ist kein bürokratisches Hindernis, sondern eine pragmatische Lösung, die sicherstellt, dass Datenschutzanforderungen professionell und gesetzeskonform erfüllt werden. Externe Datenschutzbeauftragte bieten zudem schon heute eine kostengünstige und effektive Möglichkeit, Unternehmen bei der Umsetzung und Überwachung der datenschutzrechtlichen Anforderungen zu unterstützen, ohne dass interne Ressourcen aufgebaut werden müssen.
Durch die Abschaffung der Benennungspflicht würden KMUs gezwungen, entweder teuer in interne Schulungen zu investieren oder komplexe Aufgaben des Datenschutzes selbst zu übernehmen. Diese Doppelbelastung wird weder zur Entlastung der Unternehmen führen noch den Verwaltungsaufwand senken. Im Gegenteil: Ohne qualifizierte Fachleute steigt das Risiko von Datenschutzverletzungen und daraus resultierenden Sanktionen.
Datenschutz ist mehr als Recht – er ist ein Wettbewerbsvorteil
Der Datenschutzbeauftragte übernimmt nicht nur eine interne Kontrollfunktion, sondern trägt aktiv zur Sicherstellung von Datenschutzstandards im Unternehmen bei. Ein gut umgesetzter Datenschutz schafft Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern und kann so zu einem echten Wettbewerbsvorteil werden. Dies ist insbesondere für KMUs von Bedeutung, die sich durch Compliance und transparente Datenschutzprozesse positiv vom Wettbewerb abheben können.
Appell an die Politik: Erhalt der Benennungspflicht stärkt den Mittelstand
Der Fachverband externer Datenschutzbeauftragter e.V. appelliert daher an die Bundesregierung und die politischen Entscheidungsträger, die Benennungspflicht für Datenschutzbeauftragte im Interesse des Mittelstands beizubehalten. Nur so kann gewährleistet werden, dass Unternehmen in Deutschland auch zukünftig eine kostengünstige und fachlich kompetente Unterstützung im Bereich Datenschutz erhalten, ohne auf teure externe Rechtsberatung angewiesen zu sein. Hier würde auch ein Beschäftigtendatenschutzgesetz wie derzeit als Entwurf geleakt nicht helfen.
Der FED e.V. steht für einen praxisnahen Datenschutz, der Unternehmen hilft, die Anforderungen der DSGVO und anderer Datenschutzgesetze effizient zu erfüllen, ohne dabei übermäßig belastet zu werden. Die Benennungspflicht ist hierbei ein unverzichtbares Element, um die notwendige Fachkompetenz in den Unternehmen zu verankern und die Verantwortung für den Datenschutz klar zu definieren.
Kontakt:
Fachverband Externe Datenschutzbeauftragte e.V.
Wilmersdorfer Str. 122-123
10627 Berlin
Vertreten durch den Vorstand: Petra Eul-Löh, Dr. Gregor Scheja, Thomas Werning