Datenschutzbeauftragte mit EU-Zertifikat

Jeder für die Datenverarbeitung Verantwortliche und jeder Auftragsverarbeiter muss die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften gewährleisten, ganz unabhängig von der Größe der Einrichtung.

Bei Unternehmen, in denen in der Regel mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, hat die Geschäftsleitung einen fachkundigen und zuverlässigen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Darüber hinaus können kleinere Unternehmen freiwillig einen Datenschutzbeauftragten ernennen, der die Geschäftsleitung berät.

Als Ausnahme gilt jedoch für Behörden sowie Adressverlage, Auskunfteien, Markt- und Meinungsforschungsinstitute: Diese sind unabhängig von ihrer Größe zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet.

Der benannte Datenschutzbeauftragte ist an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden.

Kompetente Datenschutzbeauftragte finden Sie unter den Mitgliedern unseres Fachverbandes.