Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Leserinnen und Leser,
das neue Kirchliche Datenschutzgesetz (KDG) steht nun fest. Zwar war bereits seit Längerem bekannt, dass das KDG überarbeitet wird, wir haben hierzu bislang jedoch nicht berichtet, da zentrale Punkte noch ungeklärt waren.
Nun hat sich der Verband der Diözesen Deutschlands Ende November auf den überarbeiteten Gesetzestext verständigt. Dieser soll – vorbehaltlich der Inkraftsetzung durch die jeweiligen Diözesanbischöfe – zum 1. März 2026 das bisher geltende KDG ersetzen.
Einwilligungen müssen weiterhin nachweisbar sein, eine starre Schriftform ist jedoch nicht mehr zwingend erforderlich.
Die Reform des KDG bringt auch wesentliche Änderungen bei der Auftragsverarbeitung. Das bisherige Verarbeitungsverbot außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie die Sonderregelung für Wartungsverträge wurden ersatzlos gestrichen.
Neugefasst wurden zudem die Formvorgaben für Auftragsverarbeitungsverträge. Statt einer klar geregelten Textform verweist das KDG nun pauschal auf die jeweils geltenden staatlichen Regelungen. Dies schafft zwar mehr Flexibilität, führt jedoch zugleich zu Auslegungsunsicherheiten, da nicht eindeutig ist, ob die Textform oder die elektronische Form gemeint ist. Damit unterfällt wohl auch die Unterwerfungsklausel, die bislang regelmäßig eingeholt werden sollte, wenn Auftragsverarbeiter eingesetzt wurden, die der DSGVO unterliegen.
Bei den betrieblichen Datenschutzbeauftragten steigt die Bestellpflicht von 10 auf 20 datenverarbeitende Personen, wobei auch Ehrenamtliche mitzuzählen sind. Zudem können nun juristische Personen ausdrücklich als Datenschutzbeauftragte bestellt werden. Gleichzeitig wurden Unvereinbarkeiten und Interessenkonflikte verschärft, insbesondere für Leitungsfunktionen.
Die Bußgeldrahmen wurden angehoben: auf bis zu 1 Mio. Euro, bei wettbewerbstätigen kirchlichen Unternehmen auf bis zu 3 Mio. Euro bzw. 4 % des Jahresumsatzes. Auch karitative Einrichtungen wie Krankenhäuser werden ausdrücklich einbezogen; öffentlich-rechtlich verfasste kirchliche Stellen bleiben hingegen weiterhin bußgeldfrei.
Neu ist zudem § 52a KDG zur Übertragung von Gottesdiensten und kirchlichen Veranstaltungen. Die Regelung enthält nicht nur eine Erlaubnisnorm, sondern auch konkrete Schutzpflichten, etwa zugunsten besonders schutzwürdiger Personen sowie die Verpflichtung zur Ausweisung übertragungsfreier Bereiche.
Darüber hinaus wurde auch die KDG-Durchführungsverordnung (KDG-DVO) überarbeitet. Hierzu werden wir zu gegebener Zeit erneut auf Sie zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Ziar Kabir
