Bei der Wohnungsbewerbung müssen personenbezogene Daten von Bewerbern erhoben werden.
Die Datenschutzkonferenz (DSK = Arbeitskreis aller deutscher Datenschutzbehörden) hat 2024 eine aktuelle Orientierungshilfe (vorherige war aus dem Jahre 2018) veröffentlicht
Dazu ist zu beachten:
- Es dürfen je nach Stand der Bewerbung nur die jeweils erforderlichen Daten erhoben werden
- Besichtigungstermin
- Anmietungsinteresse des Bewerbers (vorvertragliche Phase)
- Vertragsgestaltung mit dem konkreten Mietinteressenten
- Die Bewerber müssen über die Datenerhebung und ihre Datenschutzrechte informiert werden (Datenschutzinformation nach Art. 13 DSGVO)
Neu ist, dass die DSK eingesehen hat, dass Vermieter berechtigt sind vom Mietinteressenten für Sozialwohnungen schon vor der Besichtigung Angaben zum Vorliegen eines Wohnberechtigungsscheins sowie zur genehmigten Wohnfläche und Anzahl der Wohnräume zu verlangen, da nur in diesem Fall ein Besichtigungstermin sinnvoll ist.
Eine Kopie des Wohnberechtigungsscheins darf dennoch erst nach der Erklärung der Mietinteressenten, eine Wohnung anmieten zu wollen, erfolgen.
Folgende Daten dürfen erhoben werden:
Besichtigungstermin
Name, Vorname des Mietinteressenten; entweder: aktuelle postalische Anschrift (Straße | PLZ | Ort) und/oder: Telefonnummer (Festnetz/mobil) und/oder: E-Mail-Adresse
Im Falle einer Sozialwohnung: Haben Sie einen Wohnberechtigungsschein?
Anmietungsinteresse des Bewerbers (vorvertragliche Phase)
- Wie viele Personen sollen in die Wohnung einziehen?
- Im Falle von Sozialwohnungen: Bitte übergeben Sie den Wohnberechtigungsschein.
- Derzeitiger Arbeitgeber:
- Derzeit ausgeübter Beruf:
- Angabe der Einkommensverhältnisse
- Tierhaltung
- Wurde gegen Sie ein Insolvenzverfahren eröffnet, welches noch nicht abgeschlossen ist?
- Ist gegen Sie in den letzten 5 Jahren ein Räumungstitel hinsichtlich Ihres Wohnraums ergangen?
Vertragsgestaltung mit dem konkreten Mietinteressenten
- Nachweis über das derzeitige Monatseinkommen
- Nachweis über die wirtschaftliche Bonität oder Anfrage bei der Schufa
- Verletzung der Mietzahlungspflicht im bestehenden Mietverhältnis für zwei aufeinanderfolgende Monate in der Höhe von mehr als einer Monatsmiete?
- Verletzung der Mietzahlungspflicht im bestehenden Mietverhältnis innerhalb eines Zeitraums von mehr als zwei Monaten in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten verletzt?
- Wurde das letzte Mietverhältnis wegen einer tatsächlich vorliegenden, erheblichen Verletzung des Mietvertrags gekündigt
- Gründe für 3-5: ……………………
https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/2024-01-24_DSK-OH_Mietinteresse_V1.0.pdf