Sind verpixelte Bilder ein personenbezogenes Datum?

  • Beitrag veröffentlicht:6. März 2026
  • Beitrags-Kategorie:Information

Prof Hoeren (Uni Münster) berichtete über ein Urteil des LG Berlin (Urt. v. 2025-12-02, Az. 27 O 366/25 eV).

Leitsatz 1: „Ein Bildnis i.S.d. §§ 22, 23 KUG liegt auch vor, wenn der Abgebildete auf einer teilverpixelten Fotografie nur von Personen mit Sonderwissen erkannt werden kann. “

§ 22, 23 KUG regelt die Pflicht zur Einwilligung von Abgebildeten für Bildnisse, welche verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden sollen. Letztlich also auch eine Datenschutzfrage.

Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob Person allein aus dem Bild heraus identifiziert werden können, sondern es reicht aus, wenn begleitender Textinhalt eine Identifizierung ermöglicht. Auch eine alleinige Verpixelung des Gesichtes reicht ggf. nicht aus, wenn weitere Merkmale wie Statur oder Haarfarbe eine Erkennbarkeit durch Personen mit entsprechendem Zusatzwissen ermöglichen, wenn diese Zugriffe auf die Bildnisse erhalten können.

Auf Webseiten/Präsentationen/Vorträgen werden auch oft Bilder von Personen (zum Teil verpixelt oder verblasst) dargestellt, zum Teil stehen diese anschließend als PDF-Datei zur Verfügung.

Vielleicht ist das Urteil ein guter Grund ihre Beschäftigten, einmal auf Beachtung der Rahmenbedingungen hinzuweisen. Wie z.B.: nicht zu viel in Präsentationen hineinschreiben, sondern lieber mündliche Aussagen erklärend hinzufügen.

URL: https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001627275.htm